Verkehrsrecht - Unfallregulierung |
Bremsen für Tiere
Können Sie sich noch erinnern? Vor ein paar Jahren? Jedes fünfte Auto hatte hinten am Kofferraumdeckel diesen Aufkleber: "Ich bremse auch für Tiere". Niemandem war so recht klar, was daran nun besonders war, weil der Spruch ja eigentlich nur Ausdruck eines Prinzips ist, dem wir alle anhängen: Leben und leben lassen. Aber trotzdem war es ungeheuer schick, mit diesem Aufkleber herumzufahren, und schon bald gab es Abwandlungen: Der eine bremste auch für Österreicher, der andere auch für Polizisten. Und neulich stand an der Ampel vor mir ein alter kleiner Peugeot, dessen Fahrerin per Aufkleber am Heck verkündete, sie bremse auch für Männer. Zweifelsohne ein Fortschritt. Immerhin werden die Männer jetzt wenigstens nicht mehr mit den Tieren in einen Topf geworfen.
Aber eigentlich weiß heute keiner mehr, wie der Warnhinweis auf das Bremsen für Tiere damals zustande gekommen ist. Dem Ganzen liegt nämlich ein rechtliches Problem zugrunde, und wer erinnert sich schon gern an so was. Aber neulich wurde die Sache durch ein Urteil des Landgerichts Paderborn wieder aktuell.
Das Gericht hatte zu entscheiden, wer bei einem Auffahrunfall Geld bekommen sollte und wer nicht. Normalerweise funktioniert bei solchen Unfällen die Haftungsverteilung nach alter Väter Sitte und damit nach dem Prinzip: "Wenn‘ s hinten kracht, gibt’s vorne Geld". Der Auffahrende muss also den Schaden vom Vordermann zahlen. Im Paderborner Fall weigerte sich aber die Versicherung, dem Vordermann den Heckschaden zu ersetzen. Denn der hatte gebremst, weil eine Katze über die Straße gelaufen war und er das Tier nicht überfahren wollte. Die Versicherung stellte sich auf den Standpunkt, von jeher sei es im Straßenverkehr verboten, plötzlich und ohne Grund abzubremsen. Eine Katze sei aber kein ausreichender Grund. Wer für ein Kleintier bremse, könne keinen Ersatz verlangen, wenn ihm der Hintermann hinten drauf rauscht. Dabei bezog sich die Versicherung auf alte Urteile aus den siebziger und achtziger Jahren. Damals hatten tatsächlich die Gerichte entschieden, ein Autofahrer müsse sich blitzschnell entscheiden, was mehr wert sei: Das Leben des Tieres vor ihm auf der Straße oder das Auto des Hintermannes, der ihm etwas zu dicht im Nacken sitzt. Auf freier Strecke habe jedenfalls ein Hase oder ein ähnlich kleines Tier weniger Rechte als ein nachfolgendes Auto, und deshalb müsse man den Hasen notfalls überfahren, um einen Zusammenstoß mit dem Hintermann zu vermeiden. Und das rief damals die Tierschützer auf den Plan und brachte die Aufkleber auf die Kofferraumdeckel.Das Landgericht Paderborn entschied nun, dass das Prinzip: Im Zweifel gegen das Tier, zumindest innerorts nicht gilt. Wer über eine Dorfstraße fährt, auf der man ja immer mit Tieren auf der Fahrbahn rechnen muss, der braucht keine Katze zu überfahren, nur weil er damit rechnen muss, dass sein Hintermann schläft und die Bremse nicht findet. Denn der Hintermann muss ja schließlich selbst auch mit tierischem Querverkehr rechnen.
Die Pressemeldung zur Entscheidung des LG Paderborn finden Sie hier.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 08.09.2001
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