Verkehrsrecht - Unfallregulierung

Reparaturkosten, in welcher Höhe werden Sie gezahlt?
 

  1. Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen, BGH NJW 1992, S. 302.
     
  2. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag (bitte unbedingt Hinweise dort auch lesen!) vorlegen und die dort geschätzten Kosten verlangen. Wenn die Schätzungen in Ordnung sind, müssen auch die geschätzten Kosten übernommen werden, BGH NJW 1985, S. 332. Hat die Versicherung Zweifel an den im Gutachten oder im Kostenvoranschlag angegebenen Werten, darf Sie Ihr Fahrzeug grundsätzlich durch einen Sachverständigen ihres Vertrauens nachbesichtigen lassen, BGH VersR 84, 79 = zfs 84, 83.
     
  3. Lassen Sie den Schaden erst durch einen Gutachter schätzen und fallen dann die Reparaturkosten dann höher aus, muß die Versicherung die höheren Reparaturkosten zahlen (OLG Oldenburg, NZV 89, 148; OLG Celle, zfs 94, 400).

    Fallen die Kosten niedriger aus, streiten sich die Geister. Einige Gerichte sagen, daß dann nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu zahlen sind (OLG Hamburg, VersR 71, 236; OLG Köln, zfs 88, 171; OLG Nürnberg, VersR 90, 391). Andere Gerichte vertreten die Ansicht, dass wegen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten trotzdem auf Gutachtenbasis abgerechnet werden kann (OLG Düsseldorf, zfs 85, 265; OLG Frankfurt, zfs 94, 50). Alle Versicherungen stellen sich natürlich auf den Standpunkt, so wenig wie möglich zu zahlen.
     
  4. Von den Reparaturkosten darf die Versicherung einen Abzug neu für alt machen, wenn durch den Einbau neuer Teile in Ihr Fahrzeug eine Wertverbesserung am Wagen eintritt, KG VersR 85, S. 272 = zfs 85, S. 105.
     
  5. Rechnen Sie fiktiv ab, erstattet die Versicherung häufig nicht die Kosten, die in einer Vertragswerkstatt für die Reparatur anfallen würden. Bei den Lohnkosten ist dann ein Mittelwert zugrundezulegen. Dieser ist der Durchschnitt der von den örtlichen Fachwerkstätten und den markenfreien Werkstätten verlangten Reparaturkosten.
    Die DEKRA ermittelt im Rahmen einer repräsentativen Erhebung halbjährlich für ganz Deutschland die örtlich jeweils verlangten Durchschnittslöhne. Bitte rufen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen DEKRA-Filiale an. Sie können in aller Regel die für Ihren Bereich geltenden Durchschnittslöhne dort telefonisch in Erfahrung bringen (in München hat man uns Anwälten diesen Service jedenfalls zugesichert). Überdies veröffentlicht die DEKRA diese Zusammenstellung auch - für ganz Deutschland - schriftlich. Die Tabelle kann über deren Zentrale, nämlich die

    DEKRA Stuttgart
    Schulze-Delitzsch-Str. 49
    70565 Stutgart

    Tel: 0711 7861 0
    Fax: 0711 7861 2240

    (allerdings kostenpflichtig) angefordert werden.
    Dieses Reparaturkostentableau wird von den Gerichten allgemein anerkannt. Lassen sie sich also von der gegnerischen Versicherung nicht abschrecken, wenn diese auf ein anderes Tableau mit niedrigeren Werten verweist!

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 08.09.2001

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