Verkehrsrecht - Unfallregulierung |
Sachverständigengebühren
Grundsätzlich erstattungsfähig
Grundsätzlich sollten Sie nach einem Unfall den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von einem Kfz.-Sachverständigen schätzen lassen. Die hierfür anfallenden Kosten muss der Unfallverursacher tragen (OLG Bremen, VersR 74, 371).
Handelt es sich um einen anerkannten (nicht unbedingt öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständigen, dürfen Sie sich darauf verlassen, daß sein Gutachten richtig ist ( OLG Karlsruhe, VersR 75, 335, OLG Hamburg, NZV 91, 351, NZV 94, 393). Die Kosten sind dann auch zu erstatten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Gutachten unrichtig ist ( OLG Hamburg, NZV 94, 393), es sei denn, Sie selbst haben den Sachverständigen falsch informiert und deshalb ist auch sein Gutachten falsch ( OLG Hamburg, aaO. und NZV 93, 228).
Nicht bei geringfügigem Schaden
Wenn absehbar ist, dass es sich um einen geringfügigen Schaden handelt, dürfen Sie keinen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, denn dann wäre es unverhältnismäßig, Gutachterkosten zu verursachen. In diesem Falle sollten Sie der Versicherung den Kostenvoranschlag einer Kfz.-Fachwerkstatt vorlegen.
Als geringfügig wird jetzt allgemein jeder Schaden unter 1500,00 DM angesehen.
Trotzdem kann es sein, dass Sie auch bei einem Schaden unter 1500,00 DM noch den Ersatz der Sachverständigengebühren verlangen können: Hat Ihr Fahrzeug z.B. einen Totalschaden erlitten, dann wäre es über einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht möglich, den Wiederbeschaffungs- und den Restwert zu ermitteln. In diesem Falle bleibt nichts anderes übrig, als einen Gutachter zu beauftragen.
Gleiches gilt nach meinem Dafürhalten auch, wenn sich durch die Reparatur eine Wertverbesserung oder durch den Schaden eine Wertminderung ergibt. Auch darüber sagt ein Kostenvoranschlag nichts aus, weshalb einem nur übrig bleibt, auf einen Gutachter zurück zu greifen.
Entscheidungen hierzu kann ich leider noch nicht zitieren. Immer, wenn ich unter den oben genannten Bedingungen bei einem Schaden von unter 1500,00 die Sachverständigenkosten einklage, zahlen die Versicherungen nach Klageerhebung anstandslos "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" - wohl, um ein zitierfähiges Urteil zu vermeiden.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.09.2001
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