Verkehrsrecht - Unfallregulierung |
Totalschaden
Wann liegt Totalschaden vor?
Ihr Fahrzeug ist dann totalbeschädigt, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen. Das kann auch dann der Fall sein, wenn Ihr Fahrzeug nicht wirklich "kaputt" (sog. technischer Totalschaden) ist sondern durchaus noch fahrfähig . Die Reparatur lohnt sich einfach dann wirtschaftlich nicht mehr, weil der Wert Ihres alten Wagens nicht mehr im Verhältnis zu den Reparaturkosten steht (sog. wirtschaftlicher Totalschaden).
In diesem Falle muss die Versicherung Ihnen nicht die Kosten für die Reparatur erstatten sondern nur noch die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert. Einzige Ausnahme: Sie lassen die Reparatur tatsächlich durchführen und sie kostet nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen unter Reparaturkosten).
Wiederbeschaffungswert - Wie hoch ist er?
Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssen, um sich ein Fahrzeug von dem Wert zu kaufen, den Ihr "Alter" im Unfallzeitpunkt hatte.
Er setzt sich zusammen aus dem Zeitwert Ihres alten Fahrzeug plus einem Händlerzuschlag (dem Gewinn also, den ein Gebrauchtwagenhändler durchschnittlich machen würde, würde er Ihnen einen gleichwertigen "Gebrauchten" verkaufen).
Der Wiederbeschaffungswert ist nach örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln. Es reicht nicht, ihn einfach nur aus der "Schwacke-Liste" zu entnehmen, weil diese Liste örtliche Besonderheiten nicht berücksichtigt; häufig bietet sie aber ganz gute Anhaltspunkte.
Hatten Sie den Wagen vor dem Unfall bereits - zu einem höheren Preis als dem marktüblichen Wiederbeschaffungswert - verkauft, so ist der Verkaufspreis als Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.
Restwerterlös - In welcher Höhe ist er anzurechnen?
Wenn Sie einen Sachverständigen mit der Schadensschätzung beauftragt haben, sind Sie grds. berechtigt, den von ihm geschätzten Restwert anzusetzen (BGH DAR 93, 251 = VersR 93, 769 = NJW 93, 1849). Von diesem von Ihrem Gutachter geschätzten Wert müssen Sie die Versicherung nicht einmal vor dem Verkauf der Fahrzeugreste informieren, damit diese eventuell ein besseres Angebot machen kann (BGH aaO.) Auf höhere Angebote spezieller Restwertaufkäufer (sog. "Mondpreisangebote" brauchen Sie sich nicht verweisen zu lassen (BGH aaO.).
Erzielen Sie jedoch ohne große Mühe beim Verkauf Ihres Altfahrzeugs einen besseren Betrag als den von Ihrem Sachverständigen geschätzten, kann die Versicherung diesen Wert in Abzug bringen.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn Sie die Fahrzeugreste für ein Ersatzfahrzeug in Zahlung geben und Ihnen der Händler für die Reste mehr bietet als den vom Gutachter geschätzten Betrag. Denn dadurch erzielen Sie nicht einen besseren Restwert sondern einen versteckten Rabatt auf den Preis für das Ersatzfahrzeug, und dieser Rabatt darf der gegnerischen Versicherung natürlich nicht zugute kommen (OLG Köln, NZV 94, 24).
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, darf die Versicherung das totalbeschädigte Fahrzeug durch einen Sachverständigen ihrer Wahl nachbesichtigen lassen (BGH VersR 84, 79 = zfs 84, 83).
Kein Totalschaden bei hohem Restwert
In einer zwar bekannten, aber unter diesem Gesichtspunkt wenig gelesenen Entscheidung hat der BGH (NJW 1985, S 2469, 2470) festgestellt, daß der Geschädigte nur dann auf die Abrechnung auf Totalschadenbasis verwiesen werden darf, wenn "der Restwert den Schrottwert erreicht oder diesen bei Außerachtlassung von Interessenten, die beim Kauf eines Unfallwagens Reparaturkosten und Minderwert aus besonderen Gründen niedriger kalkulieren, erreichen würde".
Liegt der Restwert deutlich über dem Schrottwert (in der Entscheidung z.B. bei DM 4.000,00) "liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden ... eher fern".
Sprich: Wenn Ihr funkelnagelneues Cabrio einen Schaden von DM 3000,00 und einen Wiederbeschaffungswert von DM 60.000,00 hat, darf die Versicherung nicht hergehen und unter Berücksichtigung eines Restwertangebotes eines Sonderaufkäufers von DM 58.000,00 die Sache als Totalschaden mit DM 2.000,00 abrechnen, um sich damit DM 1.000,00 Reparaturkosten zu sparen.
Das wird aber derzeit gern versucht. Lassen Sie sich mit solchen Regelungen nicht abspeisen und gehen Sie zum Anwalt.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.09.2001
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