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Blutalkohol - Welche BAK habe ich nach welchem Alkoholgenuß? 

Die folgende Übersicht gibt einen ungefähren Überblick darüber, welcher Alkoholgenuß zu welcher Alkoholisierung führt. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, daß jeder Mensch auf Alkoholzufuhr individuell reagiert. Die nachfolgenden Daten passen also nur auf den berühmten „Durchschnittsmenschen“, den es -Gott sei Dank- nur in der Statistik gibt.

Der Alkoholgehalt beträgt beispielsweise bei

Alkoholgetränk

Alkoholanteil

Trinkmenge

Menge Alkohol

Bier ca.5% 500 ccm ca. 20,0 g
Bier ca 5% 200 ccm ca. 8,0 g
Weißbier ca. 5,5% 500 ccm ca. 22,0 g
Bockbier ca. 6,5% 500 ccm ca. 26,0 g
Münchner Starkbier ca. 7,5% 500 ccm ca. 30,0 g
Weiß- oder Rotweine 8 - 10 Vol% 250 ccm ca. 16,0 - 20,0 g
Weinbrand 38 Vol% 20 ccm 6,1 g
Korn 32 Vol% 20 ccm 5,1 g
Sekt 10 - 12 Vol% 100 ccm 7,9 - 9,5 g
Eierlikör 20 Vol% 20 ccm 3,2 g
Melissengeist 80 Vol% 20 ccm 20,0g

Die Aufnahmegeschwindigkeit des Alkohols ins Blut wird von verschiedenen Ursachen beeinflußt. Trinkt man im nüchternen Zustand („auf leeren Magen“) beispielsweise schnell hintereinander alkoholische Getränke, so gelangt der Alkohol - auch in großen Mengen - schon nach ca. einer Stunde vollständig ins Blut. Hingegen baut der Körper Alkohol nur sehr langsam wieder ab.

Die BAK auf dem Höhepunkt (dem Punkt, an dem man den meisten Alkohol aufgenommen hat) kann man - annähernd - wie folgt ermitteln:

Sie errechnen 80% Ihres Körpergewichts. Die genossene Alkoholmenge (in Gramm) teilen Sie durch diesen Wert ( in kg). Dann erhalten Sie ungefähr die Blutalkoholkonzentration in Promille.
Wer sich bei der Berechnung von einer Online-Software helfen lassen möchte, der findet hier ein Berechnungsprogramm, das aber auch nur Näherungswerte bietet.


Alkohol wird mit etwa 0,25 Promille in der Stunde vom Körper wieder abgebaut. Das setzt allerdings eine gesunde Leber voraus. Wer seit Jahren regelmäßig Alkohol in größeren Mengen (die Mediziner setzen hier nur eine Menge von mehr als zwei Halben Bier an) zu sich nimmt, muß damit rechnen, daß die Leber unter der Dauerbelastung ächzt und stöhnt und entsprechend weniger abbauen kann.


Die Auswirkungen von Alkoholgenuß und den durchschnittlichen Grad der Verkehrsgefährdung zeigt die folgende Tabelle. Die Angaben gelten nur für einen gesunden, alkoholgewohnten (nach neueren medizinischen Kenntnissen ist dieses Begriffspaar ein Paradoxon!) Menschen. Bei alkoholungewohnten Personen ist eine Verkehrsgefährdung schon bei einer geringeren BAK möglich.

Promille Alkoholbeeinflussung Verkehrsgefährdung
0,3 gering möglich
0,8 deutlich wahrscheinlich
1,1 erheblich absolute Fahruntauglichkeit i.S. der Rechtsprechung
2,0 Trunkenheit unbedingte Fahruntüchtigkeit auch bei alkoholgewohnten Personen
3,0 Vollrausch Wer hier noch fährt, braucht ebenso wie jeder, der ihm begegnet einen sehr guten Schutzengel!


Bitte beachten Sie Folgendes:
Sie können sich anhand vorstehender Informationen zwar ungefähr ausrechnen, wieviel Sie trinken können, ohne die Grenze von 0,8 Promille zu erreichen. Selbst wenn Sie aber wesentlich weniger trinken und dann trotzdem - und sei es auch nur mit einer geringen Teilschuld - in einen Unfall verwickelt werden, ist Ihr Führerschein weg!
Denn bei einer BAK ab 0,3 Promille geht wie aus obiger Tabelle ersichtlich die Rechtsprechung davon aus, daß eine Alkoholbeeinträchtigung wahrscheinlich, also mithin so stark ist, daß Sie nicht mehr in der Lage sind, den Anforderungen des Straßenverkehrs auch bei plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrslagen so zu genügen, wie man dies von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erwarten kann ( BGHSt 13, 83).
Auf deutsch: Ab 0,3 Promille kann vermutet werden, daß Sie in einer unfallträchtigen Situation nicht so reagieren konnten, wie wenn Sie nüchtern gewesen wären und deshalb der Alkoholgenuß zum Unfall geführt hat. Dann haben Sie nach § 315c StGB eine „fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung“ begangen, die den Führerscheinentzug zur Folge hat.

Also gilt generell: Sie befinden sich nur dann im „grünen Bereich“, wenn Sie entweder zum Glas  o d e r  zum Steuer greifen. Beides gleichzeitig geht leider nicht!

Also: Lieber 150 Mark für ein Taxi zahlen anstatt mehrere Tausender an Geldstrafe. Es rechnet sich immer!

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.08.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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