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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 Frist versäumt – alles zu spät? 

(Achtung: Informationen zu diesem Thema können Sie auch als Rechtsinfo-Broschüre (WinWord 6.0 - Format) hier downloaden.)

Speziell während der Urlaubszeit taucht jedes Jahr immer wieder das gleiche Problem auf: Sie kommen aus dem Urlaub zurück und öffnen den Briefkasten. Darin finden Sie eine Benachrichtigung darüber, daß der Postbote ein wichtiges Schriftstück auf dem Postamt niedergelegt hat. Sie holen das Schriftstück ab und stellen fest, daß es sich um einen Strafbefehl oder einen Bußgeldbescheid handelt. Die Entscheidung der Behörde oder des Gerichts wollen Sie eigentlich so nicht hinnehmen, allerdings ist die Frist für den Einspruch versäumt, da der Postbote das Schriftstück gleich zu Beginn des Urlaubs niedergelegt hat. 

In den meisten Fällen geben die so Überraschten einfach auf und zahlen. Das wäre jedoch nicht notwendig. Trotz versäumter Frist kann man Einwendungen gegen den Bescheid noch vorbringen, wenn man Wiedereinsetzung beantragt. In diesem Zusammenhang sind folgende Fragen interessant: 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 03.08.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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